Wir sind angehalten, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten( Ausweiskontrollen an den Eintrittskassen, kein Ausschank von Alkohol an Jugendliche unter 18 Jahren, ...)..
Dies bedeutet im Detail:
Kinder/Jugendliche unter 14 Jahren:
Zutritt/Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person
kein Ausschank und Konsum von alkoholhaltigen Getränken
Prüfung der personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person
Jugendliche von 14 - 16 Jahren:
Zutritt/Aufenthalt ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person bis maximal 22.00 Uhr
kein Ausschank und Konsum von alkoholhaltigen Getränken
Vorlage gültiger Ausweis erforderlich; Ausweise werden bis zum Verlassen des Geländes einbehalten
Jugendliche von 16 - 18 Jahren:
Zutritt/Aufenthalt ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person bis maximal 24.00 Uhr
kein Ausschank und Konsum von branntweinhaltigen Getränken und Wein
Vorlage gültiger Ausweis erforderlich; Ausweise werden bis zum Verlassen des Geländes einbehalten.
Begriffsbestimmung
Im Sinne des § 1 Jugendschutzgesetz ...
1) ... ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht
2) ... ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt ......